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BMF 04.11.2015 III C 2 - S 7304/15/10001, IWB 23/2015 S. 868

BMF | Vorrang der Steuerbefreiungsvorschriften nach § 26 Abs. 5 UStG

Üblicherweise gehen Steuerbefreiungen, die den Vorsteuerabzug ausschließen („unechte“ Steuerbefreiungen), den „echten“ (vorsteuerunschädlichen) Steuerbefreiungen vor (vgl. Abschnitt 15.13 Abs. 5 UStAE). So kann z. B. die innergemeinschaftliche Lieferung menschlicher Organe, die tatbestandlich sowohl nach § 6a UStG als auch nach § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG steuerbefreit sein kann, nur nach der letzteren Vorschrift von der Steuer befreit werden. Entsprechend steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug nicht zu. Das BMF hat nun in einem Schreiben klargestellt, dass die in § 26 Abs. 5 UStG [i]Auswirkungen hat dies insbesondere beim Vorsteuerabzugaufgezählten „echten“ Steuerbefreiungen – insbesondere also Art. 67 Abs. 3 NATOZAbk – den „unechten“ Steuerbefreiungen vorgehen. So schließt also etwa eine steuerfreie Krankenhausleistung, die – nach allgemeinen Grundsätzen der Steuerbefreiung nach Art. 67 NATOZAbk ...