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Die Neufassung des § 7g Abs. 1 bis 4 EStG
Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2015
Die erstmals für nach dem endende Wirtschaftsjahre anzuwendende Neufassung des § 7g EStG führt unter grundsätzlicher Beibehaltung des Systems über die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags zu wesentlichen Erleichterungen bei dessen Inanspruchnahme. Die innerhalb des unverändert dreijährigen Investitionszeitraums beabsichtigten Investitionen beim abnutzbaren beweglichen Anlagevermögen brauchen nicht mehr im Einzelnen nachprüfbar bezeichnet zu werden. Für vor dem endende Wirtschaftsjahre ist weiterhin nach § 7g EStG a. F. zu verfahren. Die nachfolgenden Zitate auf § 7g Abs. 1 bis 4 EStG beziehen sich jeweils auf deren Neufassung. Bezugnahmen auf die vorhergehende Fassung sind besonders gekennzeichnet. Bei den Beispielen wird vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Hinweise von der Einhaltung der zu beachtenden Größenmerkmale und der Beachtung der nunmehr bestehenden Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Finanzverwaltung ausgegangen.
Was ist Sinn und Zweck der Neuregelung des § 7g EStG?
Welche Änderung sieht das Steueränderungsgesetz ...