BFH Beschluss v. - V B 152/14

Anforderungen an die Gewährung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitsverfahren

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, UStG § 14 Abs. 4 Nr. 1, AO § 163, AO § 227

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet.

2 1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Fragen nach dem notwendigen Umfang der Vergewisserung über die Unternehmereigenschaft des leistenden Unternehmers und nach der Abgrenzung des Begriffs des „Kennens bzw. Kennenmüssens“ hinsichtlich der Versagung des Vorsteuerabzugs wegen der Einbeziehung in einen Steuerbetrug haben weder grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch erfordern sie zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (—BFH—; § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).

3 a) Liegen —wie hier— die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes nicht vor, kann im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 der Abgabenordnung) ausnahmsweise nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile Teleos vom C-409/04, EU:C:2007:548, Rz 68, und Netto Supermarkt vom C-271/06, EU:C:2008:105, Rz 25) in Betracht kommen. Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig, dass die Gewährung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitsverfahren voraussetzt, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist (, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, Rz 49).

4 b) Soweit der Kläger darüber hinaus die Frage hervorhebt, welche konkreten Maßnahmen vom Unternehmer vernünftigerweise zu verlangen sind, ist diese Frage nicht bereits deshalb grundsätzlich bedeutsam, weil, wie der Kläger meint, die bisherige Rechtsprechung hierzu keine hinreichend konkreten Vorgaben liefere (vgl. , BFH/NV 2014, 1374, Rz 3). Diese Frage ist schon deshalb mangels Klärungsbedürftigkeit nicht grundsätzlich bedeutsam, weil sie nicht abstrakt ohne Kenntnis der konkreten Gegebenheiten beantwortet werden kann, so dass bereits deswegen kein Interesse der Allgemeinheit an ihrer Klärung besteht. (vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 239/12, BFH/NV 2014, 65, Rz 5; vom IX B 33/13, BFH/NV 2013, 1419, Rz 3).

5 c) Soweit der Kläger sich gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG) wendet, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben, weil mit Angriffen gegen die finanzgerichtliche Einzelfallwürdigung keine Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (, BFH/NV 2014, 1772, Rz 2). Die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie diesbezügliche Schlussfolgerungen sind einer Nachprüfung durch den BFH weitgehend entzogen. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung der Vorinstanz ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom II B 129/13, BFH/NV 2014, 708, Rz 6 f.; vom VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870, Rz 11). Eine Ausnahme hiervon kommt nur dann in Betracht, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. , BFH/NV 2012, 749, Rz 16). Dies ist weder aus den Akten ersichtlich noch vorgetragen.

6 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 251 Nr. 2
WAAAF-09204