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Korrektur eines Steuerbescheids nach § 129 AO
Reicht ein vermeintliches Versehen zur Änderung aus?
Unstreitig ist die Änderung eines Verwaltungsakts nach § 129 AO möglich, wenn das Finanzamt einen mechanischen Fehler des Steuerpflichtigen übernimmt und dieser Fehler aus den Unterlagen erkennbar war. Eine eigene rechtliche Würdigung durfte das Finanzamt dabei nicht vorgenommen haben. Unklar war jedoch bisher, ob eine Korrektur auch möglich ist, wenn sich aus dem Akteninhalt bei objektiver Betrachtung ein mechanisches Versehen ergibt, das tatsächlich aber nicht vorgelegen hat, ob also auch ein „vermeintliches“ Versehen, das lediglich aus Empfängersicht angenommen wird, nach § 129 AO berichtigungsfähig ist. Dies hat der BFH in einer aktuellen Entscheidung abgelehnt.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Der Berater des Steuerpflichtigen hatte bei der Anfertigung der Einkommensteuererklärung das Ergebnis aus Stillhaltergeschäften rechtlich falsch zugeordnet und entsprechend dieser Würdigung in der Steuererklärung eingetragen. Der Steuererklärung war eine Anlage nebst Erträgnisaufstellung der Bank beigefügt, der sich die zutreffende rechtliche Einordnung entnehmen ließ. Gleichwohl veranlagte die Sachbearbeiterin des Finanzamts, nachdem sie eine eigene rechtliche Würdigung vorgenommen hatte, antragsgemäß. Na...