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FG Köln 29.04.2015 13 K 3145/08, BBK 23/2015 S. 1071

Bilanzierung | Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen bei lediglich konzerninterner Zusage

Ein beherrschender Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann einen Dividendenanspruch gegenüber der von ihm beherrschten Kapitalgesellschaft grundsätzlich erst nach Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses aktivieren.

Ausnahmsweise [i]Ausnahmsweise phasengleiche Aktivierung ist eine Aktivierung aber schon am Bilanzstichtag vor dem Ausschüttungsbeschluss zulässig, wenn der beherrschende Gesellschafter am Bilanzstichtag unwiderruflich zur Ausschüttung eines bestimmten Betrags entschlossen ist.

Im Streitfall war die Klägerin zwar nur mit 24 % an der T-AG beteiligt, um deren Ausschüttung [i]Konzerninterne Zusage begründet keine Ausschüttungsabsichtfür 1998 es ging. Mehrheitsgesellschafterin der T-AG war aber die D-AG, die zum selben Konzern wie die Klägerin gehörte. Im Jahr 1998 erteilte die D-AG als Mehrheitsgesellschafterin eine konzerninterne Zusage, im Jahr 1999 ein...