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Gewinnausschüttungen ohne gewerbesteuerliche Schachtelstrafe – Akuter Handlungsbedarf?
I. Hintergrund
[i]BFH, Urteil vom 17. 12. 2014 - I R 39/14 NWB VAAAE-86640 Mit Urteil vom - I R 39/14 NWB VAAAE-86640 hat der BFH entschieden, dass sich fiktiv nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG nicht auf den Gewerbeertrag auswirken, wenn Gewinnausschüttungen durch eine Organgesellschaft bezogen werden und soweit diese bei der Organgesellschaft der Kürzung nach § 9 Nr. 2a oder Nr. 7 GewStG unterlegen haben. Demnach ist die Bruttomethode nach § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG grds. auch im Rahmen der Gewerbesteuer anzuwenden. Im Urteilsfall scheiterte die [i]Rengier, NWB 36/2014 S. 2695Nachholung des § 8b Abs. 5 KStG für Zwecke der Gewerbesteuer auf Ebene des Organträgers ausschließlich daran, dass die Gewinnausschüttung im Gewerbeertrag der Organgesellschaft aufgrund der Kürzung nach § 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG nicht mehr enthalten war.
II. Wesentliche Auswirkungen des BFH-Urteils I R 39/14 vom
1. Aufwendungen der Organgesellschaft im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Beteiligungserträgen
Nachdem § 9 Nr. 7 Satz 2 GewStG bzw. § 9 Nr. 2a Satz 3 GewStG anordnet, dass der Kürzungsbetrag um „im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen“ zu mindern ist, ist zu prüfen, ob bei der Organgesellschaft hinsichtlich der die Gewinnausschüttung gewährenden Tochterkapitalgesellschaft...