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Track 20 | Übungsleiter-Freibetrag: Keine Steuerbegünstigung für Rentenversicherungsberater
Das FG Berlin-Brandenburg hat jüngst entschieden, dass eine pensionierte Beamtin, die nebenberuflich als ehrenamtliche Rentenversicherungsberaterin für die Deutsche Rentenversicherung Bund tätig ist und eine Aufwandsentschädigung erhält, keinen Anspruch auf den Übungsleiter-Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG hat. Ihre Tätigkeit ist nach Meinung des FG nicht mit einem Betreuer vergleichbar. Die Revision ist beim BFH anhängig.
Mit dem folgenden Fall muss sich demnächst der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs befassen: Eine pensionierte Beamtin war nebenberuflich als ehrenamtliche Rentenversicherungsberaterin tätig. Sie erhielt eine Aufwandsentschädigung von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Fraglich ist: Hat sie Anspruch auf einen Übungsleiterfreibetrag? In Höhe von maximal 2.400 € im Jahr?
Nach § 3 Nr. 26 EStG sind unter anderem begünstigt: die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten .
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat kürzlich entschieden: Eine Rentenversicherungsberaterin ist keine Betreuerin im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG und übt auch keine vergleichbare nebenberu...