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Kein Treaty Override durch Rechtsverordnungen auf Grundlage des § 2 Abs. 2 AO
Gesetzgeber [i]BFH, Urteil vom 10. 6. 2015 - I R 79/13 NWB BAAAF-04542 und Finanzverwaltung tun sich zunehmend schwer damit, dass in den von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich die Freistellungsmethode des Art. 23A OECD-MA vereinbart ist und damit die von Deutschland abgeschlossenen Abkommen auf dem Verbot nicht nur der aktuellen, sondern auch der virtuellen Doppelbesteuerung aufbauen. Die neueren Abkommen sehen daher in sog. Rückfallklauseln vor, dass Deutschland als Ansässigkeitsstaat nur dann freistellt, wenn der Quellenstaat auch tatsächlich besteuert. Da nicht alle Abkommen derartige Klauseln enthalten, soll auch unilateral – also im Wege des Treaty Override – durch § 50d Abs. 8 und 9 EStG einer unerwünschten Doppelfreistellung durch Deutschland als Ansässigkeitsstaat vorgebeugt werden. Auf Grundlage der durch das Jahressteuergesetz 2010 vom (BGBl 2010 I S. 1768) eingefügten Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 2 AO sind Rechtsverordnungen erlassen worden, bei denen es nicht (nur) darum geht, die Gefahr einer nur virtuellen Doppelbesteuerung für die Freistellung nicht mehr ausreichen zu lassen, sondern auch die abkommensrechtliche Freistellung durch Deutschland als Quellenstaat zu versagen ...