Das BFH-Urteil zum Zeitreihenvergleich …
... und seine Auswirkungen für die Praxis
Fast jeder Berater hat es schon mal erlebt: Während einer Betriebsprüfung wird vom Betriebsprüfer eine Schätzung steuerlicher Mehrergebnisse vorgelegt. Wie reagiert man in dieser Situation? Der Sachverhalt, der dem zugrunde liegt, entspricht genau diesem Szenario und liefert für die Beraterschaft einige wichtige Aspekte, die es bei der Beratung von buchführungspflichtigen Unternehmen zu beachten gibt. Bahlburg stellt diese ab nach einer Darstellung des Urteils sowie des Rechtsgangs heraus. Seine wichtigsten Aussagen lauten: Der Zeitreihenvergleich bleibt zwar vom BFH als Schätzungsverfahren anerkannt, doch ist diese Schätzungsmethode nicht frei von Zweifeln. Die Finanzverwaltung hat bei der Durchführung einer Schätzung eine erhöhte Sorgfaltspflicht und hat dem Stpfl. die Möglichkeit zu verschaffen, die vorgenommene Schätzung nachzuvollziehen. Selbst wenn die Ordnungswidrigkeit der Buchführung belegt ist, bedarf es zur tatsächlichen Schätzung der Bemessungsgrundlagen des Nachweises einer Fehlaussage in der Buchführung. Der Stpfl. und sein steuerlicher Berater sollten möglichst viele formelle Aspekte einer ordnungsmäßigen Buchführung erfüllen, um die tatsächliche Durchführung einer Schätzung abzuwenden. Die neuen GoBD erhöhen allerdings diese Anforderungen.
§ 6b EStG und das Steueränderungsgesetz 2015
§ 6b EStG ermöglicht, realisierte stille Reserven bei der Veräußerung von bestimmten Wirtschaftsgütern (insb. Gebäude und Grundstücke) auf neu angeschaffte oder hergestellte Ersatzwirtschaftsgüter steuerneutral zu übertragen. Mit Urteil vom hat der EuGH die Beschränkung des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG auf inländische Betriebsstätten als europarechtswidrig erkannt. Danach muss ein Steueraufschub nach § 6b EStG auch bei einer Reinvestition in eine ausländische Betriebsstätte gewährt werden. Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 soll durch Einfügung eines neuen § 6b Abs. 2a EStG die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigt werden, um § 6b EStG wieder in einen EU-Rechtskonformen Zustand zu versetzen. Adrian und Tigges stellen ab die neue Vorschrift des § 6b Abs. 2a EStG im Überblick dar und analysieren diese anhand von Beispielsfällen.
Gewerbsmäßiger Verkauf über Ebay
Das Internet verschleiert manches Tun und macht anderes transparent. Letzteres gilt z. B. für Umsätze über elektronische Handelsplattformen, weil auch ein Dritter ersehen kann, welche Umsätze ein Verkäufer mit welchen Produkten erzielt. Nicht zum ersten Mal hat sich der BFH zur Grenzziehung zwischen dem privaten und unternehmerischen Handeln geäußert. Akteure auf solchen Plattformen sollten sich in jedem Fall mit den steuerlichen Regelungen, insbesondere im Bereich Umsatzsteuer, auseinandersetzen, um böse Überraschungen zu vermeiden, wie der Beitrag von Grambeck ab zeigt.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 22/2015 Seite 1
NWB GAAAF-08379