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Eigenverantwortliche Fristenkontrolle
Nach dem ist ein Rechtsanwalt, der Mitglied einer aus mehreren Rechtsanwälten bestehenden Sozietät ist, nicht verpflichtet, in Bezug auf die Berufungsbegründungsfrist eine von der üblichen Vorfrist unabhängige weitere Frist zu notieren, um die Bearbeitung der Sache durch ihn im Hinblick auf seinen anstehenden Jahresurlaub sicherzustellen. Der BGH hat ferner ausgeführt, dass ein Rechtsanwalt die Berechnung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen und die Fristenkontrolle einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Büroangestellten in eigener Verantwortung übertragen kann, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (vgl. auch NWB XAAAD-61174). Diese Vora...