WP Praxis Nr. 12 vom Seite 1

Umsetzung der Abschlussprüferreform schreitet voran

Dipl.-Kfm. Christian Rohde, StB | Produktmanager NWB Wirtschaftsprüfung | wp-redaktion@nwb.de

Am fand im Deutschen Bundestag eine öffentliche Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie zum Abschlussprüfungsaufsichtsreformgesetz (APAReG) statt. Mehrere Sachverständige haben dabei ihre Positionen vertreten. Die Schwerpunkte der Anhörung bildeten dabei insbesondere die Neuorganisation der öffentlichen Prüferaufsicht als Abschlussprüferaufsichtstelle (APAS) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie die ausreichende Berücksichtigung der Belange kleiner und mittlerer WP-Praxen. Kritik gab es in diesem Zusammenhang auch an der vorgesehenen Registrierungspflicht als gesetzlicher Abschlussprüfer, die als zu bürokratisch bewertet wurde. Wenn Sie sich die verschiedenen Positionen der Gutachter anhören wollen, können Sie übrigens eine Videoaufzeichnung abrufen. Unser Kurzlink http://go.nwb.de/wyo53 führt Sie direkt zu der Aufzeichnung der Anhörung auf der Internetseite des Deutschen Bundestages. Der Gesetzentwurf des Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) lag zum Redaktionsschluss noch nicht vor, doch auch dieser dürfte nicht mehr lange auf sich warten lassen.

Das Problem der vorformulierten Bescheinigungen

Häufig haben Behörden, Förderbanken, Verbände oder andere Vertragspartner ein Interesse daran, Unternehmensdaten zu erhalten, die von einem Wirtschaftsprüfer geprüft worden sind. Nicht selten entwickeln diese dann für die Prüfung auch bereits eine vorformulierte Bescheinigung, die der Wirtschaftsprüfer des Unternehmens dann einfach nur noch unterschreiben und damit die „Richtigkeit“ der Angaben bestätigen soll. Außerdem werden ggf. Anforderungen an die Prüfung vorgegeben, die nicht mit dem Inhalt der Bescheinigung in Einklang stehen. Diese Vorgehensweise ist in der Praxis äußert problematisch: Ein Prüfungsurteil ist vom Wirtschaftsprüfer eigenverantwortlich zu formulieren. Dabei sind berufsrechtliche Regelungen und fachliche Standards zu beachten. Vorformulierte Bescheinigungen sind z. B. häufig im Hinblick auf Urteilskriterien nicht eindeutig bzw. es liegen gar keine geeigneten Urteilskriterien vor. Aussagen, wonach die Angaben „sachlich richtig“ bzw. „korrekt“ sind, implizieren zudem eine Aussage mit absoluter Sicherheit, die – wenn überhaupt – nur mit einer Vollprüfung erreicht werden könnte. Wer solche Bescheinigungen unterzeichnet, setzt sich möglicherweise auch einem besonderen Haftungsrisiko aus. Entwickelt der Wirtschaftsprüfer eine eigene Bescheinigung, ist dagegen mit Widerstand seitens des Dritten zu rechnen, der die Bescheinigung verlangt. Der Beitrag von Schmid ab stellt diese Thematik umfassend dar und erläutert Lösungsmöglichkeiten für die Praxis.

Das Risikomodell nach ISA

Die International Standards on Auditing (ISA) wurden in den vergangenen Jahren bereits fortlaufend in die Prüfungsstandards des IDW transformiert. Dennoch besteht in Deutschland eine gewisse Unsicherheit in Bezug auf die Anwendung und Umsetzung der internationalen Prüfungsstandards. Vor diesem Hintergrund leisten Häfele/Weigold ab einen Beitrag zum Verständnis und zur praktischen Handhabung der ISA im Hinblick auf die Risikobeurteilung und die Reaktion auf beurteilte Risiken im Rahmen der Abschlussprüfung in Deutschland.

Beste Grüße

Christian Rohde

Fundstelle(n):
WP Praxis 12/2015 Seite 1
TAAAF-07997