Verspätungszuschlag bei nicht genehmigter Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung in Papierform
zur Befreiung eines Steuerberaters von der Pflicht zur elektronischen Abgabe von Steuervoranmeldungen
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung in Papierform entgegen einer bestehenden
Verpflichtung zur Abgabe in elektronischer Form eine Nichtabgabe i. S. d. § 152 Abs. 1 S. 1 AO darstellt und das FA zur Festsetzung
eines Verspätungszuschlags berechtigt (Anschluss an ). Das gilt auch dann, wenn
in einem weiteren Verfahren auf Freistellung von der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Voranmeldungen geklagt wird.
2. Ein im Elektroinstallationsbereich tätiges Unternehmen hat keinen Anspruch auf Genehmigung der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung
in Papierform nach §§ 18 Abs. 1 S. 2 UStG, 150 Abs. 8 AO, wenn es über zwei Geschäftsführer verfügt, was ausreichende personelle
Kapazitäten nahelegt, eine Webseite betreibt und eine Emailadresse innehat, was für einen vorhandenen Internetanschluss spricht,
und seit Jahren durchgängig hohe Gewinne ausweist, was auf ausreichende Mittel für ggf. anzuschaffende ergänzende technische
Komponenten oder Softwaremodule schließen lässt.
3. Ein Steuerberater, der bis Juni 2014 von der Abgabe von Steueranmeldungen in elektronischer Form befreit war, kann sich
im Frühjahr des Folgejahres nicht mehr erfolgreich darauf berufen, Ausfälle von Mitarbeitern, EDV-Schwierigkeiten und Erkrankungen
von Angehörigen hätten es verhindert, dass er bisher die erforderlichen technischen Voraussetzungen für die elektronische
Abgabe von Steueranmeldungen geschaffen habe. Einem Steuerberater drohen auch keine strafrechtlichen Konsequenzen, wenn er
Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Mandanten elektronisch übermittelt.
4. Die Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung in elektronischer Form ist ungeachtet datenschutzrechtlicher
Bedenken verfassungskonform.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 8 Nr. 26 DStRE 2016 S. 1180 Nr. 19 EFG 2015 S. 2158 Nr. 24 Ubg 2016 S. 687 Nr. 11 PAAAF-07955
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