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SteuerStud Nr. 12 vom Seite 719

Abgabenordnung: „Grobes Verschulden“ nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

Prof. Dr. Peter Bilsdorfer

NWB YAAAE-93365

Leitsätze

  1. Der Begriff des Verschuldens i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen in gleicher Weise auszulegen wie bei schriftlich gefertigten Erklärungen.

  2. Das schlichte Vergessen des Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung ist nicht grds. grob fahrlässig i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Sachverhalt
Der Kläger war mit zuletzt 75 % am Stammkapital der 1988 gegründeten P-GmbH beteiligt. Im Jahr 1999 wurde die P-GmbH aufgelöst und der Kläger zum alleinvertretungsberechtigten Liquidator bestellt. Nach Durchführung der Liquidation wurde die P-GmbH im Streitjahr 2007 aus dem Handelsregister gelöscht; der Verlust des Klägers aus der Auflösung der P-GmbH betrug 209.195 €. Unter dem übersandte der Kläger seinem steuerlichen Berater – welcher auch für die steuerlichen Angelegenheiten der P-GmbH zuständig war – eine E-Mail, in der er u. a. auf die für ihn noch ungeklärte Frage einer zeitlich zutreffenden steuerrechtlichen Berücksichtigung des Auflösungsverlusts hinwies.

Die von dem steuer...