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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 14 K 1085/13 Kg

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, EStG § 70 Abs. 2, SGB III § 15 Satz 2, SGB III § 37b

Kindergeld: Berücksichtigung eines arbeitsunfähigen Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG – Erforderlichkeit der Meldung als Arbeitsuchender

Leitsatz

  1. Auch ein infolge Verletzung arbeitsunfähiges, beschäftigungsloses Kind ist vor Vollendung des 21. Lebensjahres im Rahmen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG kindergeldrechtlich nur zu berücksichtigen, wenn es als Arbeitsuchender gemeldet ist.

  2. Der Eigenschaft als Arbeitsuchender steht nicht entgegen, dass die Leistungsfähigkeit des Suchenden wegen Krankheit vorübergehend, d. h. bis zu 3 Monaten, aufgehoben ist.

  3. Dies gilt bei entsprechender ärztlicher Prognose auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich 10 Monate andauert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
TAAAF-07932

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