Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Berechtigte
§ 15 Ausbildung- und Arbeitsuchende [1]
1Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. 2Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen. 3Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben.
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RAAAB-17455
1Anm. d. Red.: § 15 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.