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FG Thüringen 07.07.2015 2 K 505/14, BBK 22/2015 S. 1026

Bilanzierung | Rückstellung für Zusatzbeiträge zur HWK

Nach dem Thüringer FG kann ein Bilanzierer eine Rückstellung für Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer (HWK) bilden, wenn die Zusatzbeiträge nach den bis zum Bilanzstichtag erzielten Gewinnen bemessen werden und sich die bisherige Bemessungspraxis voraussichtlich künftig nicht ändern wird.

[i]Zusatzbeitrag bemaß sich nach dem Gewinn der VorjahreIm Streitfall erhob die HWK einen Zusatzbeitrag, der sich nach dem Gewinn der Vorjahre richtete. Nach dem Beschluss der HWK im Herbst 2009 sollte der Zusatzbeitrag für 2010 1,5 % des Gewinns des Jahres 2007 betragen. Ein Prozentsatz von 1,5 % war auch schon jeweils in den Vorjahren beschlossen worden. Der Kläger bildete nun zum eine Rückstellung für die Zusatzbeiträge für 2010 bis 2012, die sich für 2010 aus 1,5 % des Gewinns von 2007, für 2011 aus 1,5 % des Gewinns von 2008 und für 2012...