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Fiskus bremst – Berichtigung einer § 14c UStG-Steuer wird schwieriger
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB HAAAF-07372 Mit Schreiben vom NWB EAAAF-05928 hat das BMF zu den Voraussetzungen für die Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 UStG und eines unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 UStG Stellung genommen.
Ausführlicher Beitrag s. .
Unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG)
[i]Unternehmer schuldet MehrbetragHat der leistende Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag gesondert ausgewiesen als er nach dem Umsatzsteuergesetz für den Umsatz schuldet, schuldet er auch den Mehrbetrag.
[i]Berichtigung bei berichtigter Rechnung möglichDer leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte kann den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigen. In diesem Fall ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden. Bisher war die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung erteilt wurde.
[i]Neu: Betrag muss nun zusätzlich an LE zurückgezahlt werdenBerichtigt nun der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist für die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags gegenüber der Finanzverwaltung grds. Voraussetzung, dass der Mehrbetrag an den Leistungsempfänger zurückgezahlt ...