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Umsatzsteuer | Überlassung von Zimmern im Stundenhotel
Nach dem ist das halbstündige oder stundenweise Überlassen von Zimmern in einem „Stundenhotel“ keine Beherbergung i. S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG.
Gestritten wurde eigentlich darüber, ob die stundenweise Vermietung von Hotelzimmern ohne besondere Ausstattung und ohne besondere Nebenleistungen eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG begünstigte Beherbergungsleistung ist. Das hat der BFH verneint, weil Beherbergung zumindest eine Übernachtung erfordert. Da es sich nicht um eine Beherbergung handelt, ist aber auch § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht anwendbar, so dass eine umsatzsteuerfreie Vermietung vorliegt.