„(K)ein Lieblingskind des Steuerrechts“
Die Personengesellschaft in der Unternehmensbesteuerung
Ein Lieblingskind des Steuerrechts ist die Personengesellschaft nicht! Dieser Verdacht drängt sich auf, wenn man die Diskussion um die DBA-Berechtigung von Personengesellschaften kennt und die Vorbehalte gegenüber deren erhöhter steuerlicher Komplexität hört. Dabei ist der weit überwiegende Teil der inländischen Unternehmen als Personengesellschaft organisiert, da sie gegenüber Kapitalgesellschaften weitreichende Flexibilität ermöglicht.
Ist die disquotale Ausschüttung aus der GmbH steuerlich nicht anzuerkennen, können Personengesellschafter Entnahmen weitgehend individuell gestalten. Die transparente Einkommensbesteuerung zum individuellen Steuersatz auf Gesellschafterebene anstatt der Thesaurierungsbesteuerung auf Kapitalgesellschaftsebene gereicht in der Belastungsrechnung nicht ohne Weiteres zum Nachteil, da sich die Gewerbesteuer gemäß § 35 EStG anrechnen lässt. Zusätzlich ist bei der Kapitalgesellschaft eine Ausschüttungsbelastung zu berücksichtigen.
Die Personengesellschaft taugt auch als Strukturierungsvehikel im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, da die Stimm- und Beteiligungsrechte weitgehender als bei der Kapitalgesellschaft, für die die sog. Kernbereichslehre des Gesellschaftsrechts enge Grenzen setzt, zwischen Schenker und Beschenktem z. B. mittels Vorbehaltsnießbrauch verteilt werden können. Steuerlich relevant ist hierbei die Mitunternehmerstellung der Beteiligten, die durch eine „diagonale Spaltung“ des Mitunternehmeranteils mit entsprechender Verteilung der Initiativ- und Risikokomponente gewährleistet werden kann. Die nach §§ 13a, 13b ErbStG für Kapitalgesellschaften geltende Mindestbeteiligung von mehr als 25 % spielt hier keine Rolle.
Aufgrund dieser Eigenschaften sind Holdingunternehmen inländischer Familienkonzerne häufig als Personengesellschaft ausgestaltet; ähnlich bei der Betriebsaufspaltung. Dabei wird gerne die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG zur Anwendung gebracht, die es erlaubt, auf Ebene der Personengesellschaft thesaurierte Gewinne mit einem nominalen Sondertarif von 28,25 % zu versteuern. Auch wenn § 34a EStG technische Schwächen aufweist, ist hervorzuheben, dass Entnahmen aus dem sondertarifierten, niedrig besteuerten Gewinn für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht der Nachversteuerung von 25 % unterworfen werden. Gerade mit Blick auf die anstehende Erbschaftsteuerreform ein wichtiger Aspekt der Finanzierungsvorsorge!
Bei ertragsteuerlichen Organschaften ist die Personengesellschaft als Organträgerin beliebt, ermöglicht sie doch die Gewerbesteueranrechnung für den gesamten Organkreis. Auch mit Blick auf die geplante Steuerpflicht für Streubesitzbeteiligungen nach § 8b Abs. 4 KStG bietet die Personengesellschaft Gestaltungspotenzial.
Ein Lieblingskind mag die Personengesellschaft demnach unter dem Aspekt der Komplexität nicht sein. Bezieht man jedoch das Potenzial dieser Rechtsform in die Betrachtung mit ein, werden die vermeintlichen Nachteile bei Weitem aufgewogen.
Swen Bäuml
Fundstelle(n):
NWB 2015 Seite 3433
NWB OAAAF-07669