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IWB 21/2015 S. 792

Schweden | Abschaffung des sogenannten „slussning“

[i]Ab Anfang 2016 kein Austausch der Organgesellschaft zum Abzug der VorsteuerIn Schweden stand Konzerngesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen bislang das sogenannte „slussning“ offen: Diese Einrichtung sah vor, dass die Vorsteuer einer Gesellschaft aus von ihr bezogenen Eingangsleistungen durch eine andere Gesellschaft abgezogen werden kann, die der Gruppe ebenfalls angehört. Das „slussning“ ist vorteilhaft, wenn diejenige Gesellschaft, die die betreffenden Eingangsleistungen bezieht, z. B. wegen gruppeninterner Kreditvergabe, die Vorsteuer nicht oder nicht in voller Höhe abziehen darf. Dann kann eine andere Gesellschaft, die – idealerweise – in voller Höhe zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, den Vorsteuerabzug für sie vornehmen. Zum soll das „slussning“ abgeschafft werden, weil es nicht richtlinienkonform ist.

Martin Diemer