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IWB Nr. 21 vom Seite 788

Informationsaustausch zu internationalen Unternehmen durch gerichtlichen Beschluss vorläufig gestoppt

Rechtsanwältin Susanne Tomson, MBL und Rechtsanwalt Martin J. Chwalek, Bereich Tax & Legal, Transfer Pricing, PricewaterhouseCoopers AG, Düsseldorf

I. Zum Hintergrund

[i]BZSt darf vorerst keinen internationalen Informationsaustausch startenMit Beschluss vom hat das FG Köln dem Bundeszentralamt für Steuern im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, ausländischen Finanzverwaltungen für die Besteuerung relevante Informationen sowie Anmerkungen zu tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten von international tätigen Unternehmen zu übermitteln bzw. um Übermittlung solcher Informationen zu ersuchen ( NWB XAAAF-07118). Die Anordnung wirkt bis zum rechtskräftigen Abschluss des einschlägigen Hauptsacheverfahrens.

[i]Sechs Staaten wollen die Besteuerung der digital economy durchleuchtenVorliegend ging es in der Sache um einen multilateralen Informationsaustausch auf Behördenebene, durch den sich die beteiligten Finanzverwaltungen die Schaffung einer – aus ihrer Sicht – für die adäquate Besteuerung von Geschäftsmodellen der sog. digitalen Wirtschaft erforderlichen Transparenz erhofften. Ziel war ferner, die Ursachen für die niedrige effektive Steuerbelastung bestimmter multinationaler Unternehmen in diesem Geschäftszweig zu ermitteln. Die Finanzbehörden hatten zuvor einen weitreichenden Informationsaustausch auf Basis des BEPS-Aktionsplans der OECD vereinbart.

II. Der Sachverhalt in Kürze

Der dem Beschl...