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StuB 21/2015 S. 847

Zurücknahme der Einberufung einer Hauptversammlung

Die Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann grds. von dem Organ, das die Versammlung einberufen hat, wieder zurückgenommen werden. Der Umstand, dass eine Hauptversammlung vom Vorstand aufgrund eines Verlangens von Aktionären (§ 122 Abs. 1 Satz 1 AktG) einberufen worden ist, ändert an der grundsätzlichen Kompetenz des Vorstands zur Zurücknahme der Einladung nichts. Die von ihm einberufene Hauptversammlung kann der Vorstand nicht mehr wirksam absagen, wenn sich die am Versammlungsort erschienenen Aktionäre nach dem in der Einberufung für den Beginn der Hauptversammlung angegebenen Zeitpunkt im Versammlungsraum eingefunden haben. Ferner hat der BGH deutlich gemacht, dass die dem Vorstand als Organ wegen seiner Aufgabe, für die Rechtmäßigkeit des Korporationshandelns zu sorgen, im Interesse der...