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BFH 16.06.2015 IX R 26/14, StuB 21/2015 S. 844

Einkommen-/Lohnsteuer | Erhalt von Bestechungsgeldern, Herausgabe an den Arbeitgeber

(1) Dem Arbeitnehmer von einem Dritten gezahlte Bestechungsgelder sind sonstige Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 3 EStG. (2) Die Herausgabe der Bestechungsgelder an den geschädigten Arbeitgeber führt im Abflusszeitpunkt zu Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG. (3) Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist verfassungsgemäß (Bezug: § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 9, § 11 Abs. 2, § 19, § 22 Nr. 3 EStG; Art. 3 und 14 GG).

Praxishinweise

Nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG sind Einkünfte aus Leistungen steuerbar, die nicht zu anderen Einkunftsarten gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Übersteigen die diesbezüglichen Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nach § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG nicht ausgeglichen und auch nicht nach § 10d EStG abg...