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Verlustausgleichsvolumen nach § 15a Abs. 1 EStG
Die OFD Frankfurt/M. hat sich in einer aktuellen Verfügung mit Zweifelsfragen zum Verlustausgleichsvolumen nach § 15a Abs. 1 EStG beschäftigt ( - St 213 NWB TAAAF-05132).
Ein Kommanditist haftet im Außenverhältnis für Schulden der KG grds. nur bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Durch die Regelung des § 15a EStG soll sichergestellt werden, dass Verluste eines beschränkt haftenden Gesellschafters bei diesem nicht ausgeglichen werden können, soweit er für diese nicht haftet. Für die Anwendung des § 15a Abs. 1 EStG sind die tatsächlich geleistete Einlage und die Hafteinlage maßgebend.
Einzelheiten zur Anwendung des § 15a EStG ergeben sich aus R 15a EStR sowie H 15a EStH. Darüber hinaus hat die OFD Frankfurt/M. nun zu Zweifelsfragen Stellung genommen.