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Grundstücksrecht | Haftung des Verkäufers bei fehlerhaftem Energiewert im Energieausweis
Zwar ist ein Verkäufer zur Aushändigung eines Energieausweises mit dem dort ausgewiesenen Energiewert, der insbesondere die für die Wohnfläche des Gebäudes jährlich benötigte Energie für Beheizung und sonstigen Energieverbrauch benennt, gesetzlich verpflichtet (§ 16 EnEV). Dies allein rechtfertigt ohne weitere Verhandlungen oder Regelungen deshalb aber nicht zugleich auch die Annahme, dass er hierdurch eine entsprechende Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit für das kaufgegenständliche Bestandsgebäude nach § 434 BGB abgegeben hat und ihm deshalb im Fall der FehlerhaftigkeitS. 3376 [i]Zur Energieeinsparverordnung 2014 Brinktrine, NWB 27/2014 S. 2027 der dortigen Angaben eine Sachmängelhaftung drohen könnte.
Anlässlich der Einführung u. a. des § 5a in das EnEG wurde die Frage der zivilrechtlichen Auswirkungen des En...BGBl 2013 I S. 2952