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KSR Nr. 11 vom Seite 5

Steuerfreiheit von Trinkgeldern und Kleidergeldzahlungen

Freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an in der Bedienung tätige Saalassistenten – Befreiung einer Barablösung nach § 3 Nr. 31 EStG nur bei tatsächlichen Aufwendungen

Lukas Hilbert

Nicht wenige der Ausnahme- und Freistellungsregelungen des weitgehend wahl- respektive systemlos zusammengewürfelten Katalogs des § 3 EStG betreffen vornehmlich oder ausschließlich den Arbeitnehmerbereich. Dort entfalten sie indes nicht selten recht große Wirkung. Dies zeigt auch ein aktuelles Urteil des BFH, in dem der Lohnsteuersenat für bestimmte Bezüge eines als Saalassistent in einer Spielbank tätigen Steuerpflichtigen einerseits die Anwendbarkeit der Befreiungsnorm für Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG bejaht, andererseits jedoch gegen eine Freistellung außerdem erhaltener Kleidergelder nach § 3 Nr. 31 EStG entschieden hat.

Von einer Spielbank verteilte fremde und ferner gezahlte eigene Gelder

Vor dem Finanzgericht und in der Revision klagten Eheleute auf Änderung ihres Einkommensteuerbescheids 2006. Der Kläger war als Saalassistent in einer Spielbank nichtselbständig tätig und dabei mit dem Bedienen der Gäste im Speisesaal sowie im gesonderten Raucherraum betraut. Für derartige Kellnerleistungen bildete der maßgebliche Rahmentarifvertrag – insbesondere in Abgrenzung zum spieltechnischen Personal – eine eigene Arbeitnehmergruppe. Freiwillige Zahlungen von Besuchern der Spielbank an die Saalassistenten bezeichnet die...