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Grundlagen der Entnahmen und Einlagen
Private Vorgänge sollen im Steuerrecht keinen Einfluss auf den Gewinn haben. Unter privaten Vorgängen versteht man Privatentnahmen und Privateinlagen. Da diese den Gewinn nicht erhöhen bzw. mindern dürfen, werden sie beim Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG wieder hinzugerechnet bzw. abgezogen.
Dieser Beitrag stellt die Grundzüge von privaten Vorgängen aus ertrag- und umsatzsteuerrechtlicher Sichtweise dar. Im nächsten Heft werden Sonderfälle geschildert.
Einlagen
Privateinlagen (Einlagen) sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat (§ 4 Abs. 1 Satz 8 EStG). Dazu gehören auch Nutzungen und Leistungen, obgleich diese vom Gesetzgeber nicht in § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG erwähnt sind.
Die Einlagen beeinflussen bei der Verbuchung die Höhe des Kapitalkontos. Sie erhöhen das Eigenkapital des Unternehmers. Jedoch werden diese nicht direkt auf dem Eigenkapitalkonto erfasst, sondern – aus Gründen der Übersichtlichkeit – auf einem separaten Konto verbucht. Dieses Konto (Einlagen) ist ein Unterkonto des Kapitalkontos.
Einlage von Wirtschaftsgütern
Einlagefähig sind sämtliche Wirtschaftsgüter. E...