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Gerichtliche Gebühren in sozialrechtlichen Verfahren
In der wurde die Abrechnung bei außergerichtlicher Tätigkeit des Rechtsanwalts im sozialrechtlichen Verfahren behandelt. In disesem Beitrag geht es um die Gebührenrechnung der Rechtsanwälte für gerichtliche Verfahren erster, zweiter und dritter Instanz unter Einbeziehung von Reisekosten und Abwesenheitsgeld. Es schließen sich Übungsaufgaben an.
Das sozialrechtliche Verfahren erster Instanz
Im sozialrechtlichen Verfahren erster Instanz kann der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG i. H. v. 50 € bis 550 € und für die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG i. H. v. 50 € bis 510 € berechnen. Die Höhe der einzusetzenden Gebühr richtet sich wie bei den außergerichtlichen Gebühren nach § 14 RVG (u. a. Umfang, Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse). Hier ist eine Kappungsgrenze nicht vorgesehen.
Rechtsanwalt Schwarz wird von seinem Mandanten Peters erstmalig beauftragt, gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem sein Antrag auf Erhöhung seines Grads der Behinderung (GdB) von 50 auf 8...