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BMF 21.10.2015 III C 2 - S 7243/07/10002-03, NWB 45/2015 S. 3301

Umsatzsteuer | Zur Aufteilung eines Gesamtentgelts bei Saunanutzung durch Hotelgäste

Saunaleistungen, die nach dem erbracht werden, sind nach dem (BStBl 2014 I S. 1439) mit dem Regelsteuersatz zu besteuern. Das zur Aufteilung eines Gesamtentgelts für Übernachtungsleistungen und Saunanutzung Stellung genommen und den UStAE entsprechend angepasst.

Anmerkung:

Für unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundene Umsätze sowie für die Verabreichung von Heilbädern ermäßigt sich der Steuersatz auf 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG). Die Finanzverwaltung war – in Abweichung zur BFH-Rechtsprechung (vgl. , BStBl 2007 II S. 283) – bislang der Auffassung, dass die verabreichten Heilbäder ihrer Art nach bereits allgemeinen Heilzwecken dienen. Einer ärztlichen Verordnung hierzu bedurfte es nicht. Für die Inanspruchna...