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Track 23 | Lohnsteuer: Vergütungen für nebenberufliche Bereitschaftszeiten steuerfrei
Vergütungen für nebenberufliche Rettungshelfer sind nach einem aktuellen Urteil des FG Köln auch insoweit steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG (bis zum Höchstbetrag von 2.400 € pro Jahr) als sie auf Bereitschaftszeiten entfallen. Davon profitieren zum Beispiel Ehrenamtliche, die im sog. Hintergrunddienst von Hausnotrufbetreibern tätig sind und hierfür eine Entschädigung erhalten. Das Finanzamt hat die Entscheidung leider nicht akzeptiert. Die Revision ist beim Lohnsteuersenat des BFH anhängig.
Ein interessantes Verfahren zur Steuerfreiheit von Entschädigungen an ehrenamtliche Rettungshelfer ist ebenfalls beim Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs anhängig.
Ein gemeinnütziger Verband der freien Wohlfahrtspflege erlebte bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung eine böse Überraschung. Er sollte ca. 50.000 € Lohnsteuer nachzahlen. Der Prüfer vertrat die unbarmherzige Auffassung: Die Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 26 EStG können Rettungshelfer nur für den Anteil ihrer Vergütung beanspruchen, der tatsächlich auf Rettungseinsätze entfällt. Nicht steuerfrei soll hingegen der Arbeitslohn sein, der für Bereitschaftszeiten gezahlt wird. Insoweit erfolge – anders als im EStG gefordert – k...