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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 15 | Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug bei Briefkasten-Adresse

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss u. a. die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Diese Voraussetzung ist nach einem aktuellen BFH-Urteil nur dann erfüllt, wenn der leistende Unternehmer unter der angegebenen Anschrift geschäftliche Aktivitäten entfaltet. Im Festsetzungsverfahren kann sich der Leistungsempfänger nicht darauf berufen, dass er insoweit gutgläubig war. Das ist nur im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme möglich.

Ein Muss ist eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuer. Sie macht es Unternehmern nicht gerade leichter, die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu erfüllen. Im Gegenteil: Der BFH hat die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung extrem verschärft.

Eine Rechnung berechtigt zum Vorsteuerabzug, wenn sie – unter anderem – die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthält. Der V. Senat des BFH hat jetzt entschieden: Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn der leistende Unternehmer unter der angegebenen Anschrift geschäftliche Aktivitäten entfaltet. Anders ausgedrückt: Der Leistende muss auf der Rechnung seinen tatsächlichen Firmensitz au...