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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 12 | Abgeltungsteuer: Günstigerprüfung nur bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung

Eine zeitliche Befristung für den Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG ergibt sich regelmäßig aus der Bestandskraft der Steuerfestsetzung. Das hat aktuell der BFH entschieden. Nach der Unanfechtbarkeit eines Einkommensteuerbescheids kann der Antrag auf Günstigerprüfung daher nur dann zu einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzung führen, wenn die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift der AO erfüllt sind.

Der Bundesfinanzhof hat die für die Steuerpflichtigen wichtige Frage zur Abgeltungsteuer geklärt, bis zu welchem Zeitpunkt ein Antrag auf eine Günstigerprüfung gestellt werden kann. Also auf die Anwendung des tariflichen Einkommensteuersatzes. Der für die Kapitaleinkünfte zuständige VIII. Senat des BFH hat entschieden: Eine zeitliche Befristung für den Antrag auf eine Günstigerprüfung ergibt sich regelmäßig aus der Bestandskraft der Steuerfestsetzung. Andernfalls würden die Vorschriften der AO über die Korrektur bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide unterlaufen.

Im Streitfall gab eine Geringverdienerin ihre Kapitalerträge nicht in ihrer Einkommensteuererklärung an, da schon die Abgeltungsteuer von 25 % abgeführt worden war. Im ...