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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 03 | Lohnsteuerbescheinigung: BMF verlängert Übergangsregelung zum Großbuchstaben „M“

Eigentlich müssen Arbeitgeber seit 2014 in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Mahlzeiten den Großbuchstaben „M” übermitteln. Hierauf konnte bislang bis zum Jahr 2015 verzichtet werden, wenn eine Aufzeichnungsbefreiung besteht. Diese Übergangsfrist hat das BMF nun um zwei Jahre bis 2017 verlängert. Das ist aus Sicht der Praxis sehr zu begrüßen. Ärgerlich ist allerdings, dass der Verzicht nicht pauschal für alle Arbeitgeber gilt.

In den nächsten Minuten stellen wir Ihnen Verwaltungsanweisungen zur Lohnsteuer vor. So hat das Bundesfinanzministerium jüngst eine Übergangsfrist zum Reisekostenrecht verlängert. Es geht um den ominösen Großbuchstaben „M”. Dieser steht für „Mahlzeitengestellung”.

Im Zuge der Reisekostenreform ist bestimmt worden: Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit Mahlzeiten zur Verfügung stellen, müssen in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Mitarbeiters den Großbuchstaben „M” angeben. Das gilt bei üblichen Mahlzeiten bis zu 60 €. Diese sind grundsätzlich mit dem amtlichen Sachbezugswert zu erfassen, sofern sie ni...