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USt direkt digital Nr. 21 vom Seite 4

Vorsteuerabzug für den nachträglichen Erwerb eines Stromspeichers einer Photovoltaikanlage

Thomas Meurer

Das entschieden, dass der Betreiber einer Photovoltaikanlage aus der nach­träglichen Anschaffung eines Stromspeichers nur dann einen (anteiligen) Vorsteuerabzug geltend machen kann, wenn er den Stromspeicher selbst zu mehr als 10 % unternehmerisch nutzt. Das FG ist somit der diesbezüglichen Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt.

A. Leitsatz

1. Ein nachträglich eingebauter Speicher für den von einer Photovoltaikanlage erzeugten Strom wird als zunächst beweglicher Gegenstand durch seinen Einbau nicht Teil der Photovoltaikanlage, weil er nicht für deren Betrieb erforderlich ist und auch nicht der Erzeugung, sondern der Speicherung des bereits erzeugten Stromes dient. Er hat daher eine andere Funktion als die Photovoltaikanlage, auch wenn er mit ihr verbunden ist und er ohne die Photovoltaikanlage nicht genutzt werden kann. Für den Vor­steuerabzug ist demnach entscheidend, inwiefern der Stromspeicher selbst unternehmerisch genutzt wird oder genutzt werden soll.

2. Ist nicht beabsichtigt, den Stromspeicher zu mindestens 10 % unternehmerisch zu nutzen, scheidet ein ...