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Grundstücksrecht | Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrags wegen Schwarzgeldabrede und Scheingeschäfts
Besteht zwischen den Vertragsparteien eines Grundstückskaufvertrags Einigkeit darüber, dass neben dem beurkundeten Kaufpreis zusätzlich ein weiterer Betrag gezahlt werden soll und die beurkundete Grundstücksfläche zudem nicht den tatsächlichen natürlichen Gegebenheiten hinsichtlich ihres Zuschnitts und Größe vor Ort entspricht, liegt bereits ein zur Nichtigkeit führendes Scheingeschäft i. S. des § 117 BGB vor. Dieses kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der bloßen versehentlichen Falschbezeichnung mit der Folge aufrechterhalten werden, dass dann das nach § 133 BGB wirklich Gewollte gelten soll. Denn dieser Auslegungsgrundsatz gilt bei Grundbucheintragungen nicht und eine Heilung des formnichtigen Notarvertrags (§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB) würde voraussetzen, dass sich die Eintragung auf das gesamte ver...