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Zwangsgeld
Für das Durchsetzen von Verwaltungsakten, die auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, stehen der Finanzverwaltung als Zwangsmittel nach § 328 Abs. 1 Satz 1 AO das Zwangsgeld (§ 329 AO), die Ersatzvornahme (§ 330 AO) und der unmittelbare Zwang (§ 331 AO) zur Verfügung.
Das Zwangsgeld (§ 329 AO) ist von den gesetzlichen Möglichkeiten nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der geringsten Beeinträchtigung (§ 328 Abs. 2 AO) regelmäßig das geeignetere und auch in der Praxis das am meisten angewandte Zwangsmittel.
Das Zwangsgeld stellt weder Strafe noch Bußgeld dar. Ein Verschulden am bisherigen Ausbleiben der geforderten Leistung ist insoweit unbeachtlich.
Verwaltungsakt
Voraussetzung für die Durchsetzung eines Verwaltungsakts ist es, dass er wirksam ist, insbesondere inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 AO) und bekannt gegeben wurde (§ 124 Abs. 1 AO). Der wohl häufigste Anwendungsfall für das Zwangsgeldverfahren in der Praxis ist die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen. Weitere erzwingbare Aufforderungen sind z. B.:
Vorlage von Urkunden und Beweismitteln (§ 97 AO, § 200 Abs. 1 AO),
Erteilung von Auskünften (§ 93 AO, § 200 Abs. 1 AO),
Vorlage der Abschlussunterlagen zur Steuererklärung (§ 60 EStDV),
Abgabe einer Drittschuldn...