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RENO Nr. 9 vom Seite 6

Zustellung

Rechtsanwältin Ursula Hoffmann; Köln

Das Thema Zustellung ist für die Praxis von besonderer Bedeutung. Der Lauf vieler Fristen, z. B. die Frist zur Einlegung der Berufung, hängt von einer wirksamen Zustellung des zuzustellenden Schriftstücks ab. Auch ein Versäumnisurteil wird erst erlassen, nachdem sich das Gericht von einer wirksamen Zustellung der Ladung zum Verhandlungstermin überzeugt hat.

Definition

Unter Zustellung ist nach § 166 Abs. 1 ZPO die in gesetzlicher Form zu bewirkende Bekanntgabe eines Dokuments an den Zustellungsempfänger zu verstehen.

Zustellungsarten

Je nach Schriftstück erfolgt die Zustellung entweder von Amts wegen oder im Parteibetrieb.

Von Amts wegen werden u. a. zugestellt:

  • Klageschriften,

  • Mahnbescheide,

  • Terminsladungen,

  • Urteile und Beschlüsse.

Zuständig für die Ausführung der Zustellung ist die Geschäftsstelle.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann entweder durch Aushändigung an der Amtsstelle (§ 173 ZPO), Übermittlung gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO) oder Einschreiben mit Rückschein (§ 175 ZPO) zustellen. Alternativ kann die Geschäftsstelle die Post oder einen Justizangestellten mit der Zustellung beauftragen (§ 168 ZPO).

Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist nach § 174 Abs. 1 ZPO nur möglich an Anwälte, Notare, ...

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RENO - Die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten