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BFH 25.08.2015 VIII R 3/14, StuB 20/2015 S. 802

Einkommensteuer | Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG

Der Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG erfordert nicht, dass der Anteilseigner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann (Bezug: § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 3 Satz 4, Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 19, § 32a EStG).

Praxishinweise

Nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG in der ab 2009 gültigen Fassung beträgt die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Abs. 8 EStG fallen, 25 % (Abgeltungsteuer). Gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b EStG gilt die Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG für Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft auf Antrag nicht, wenn der Stpfl. im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, entweder unmittelbar oder...