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StuB 20/2015 S. 807

Haftung eines Rechtsvorgängers

Ein Gesellschafter, der vor Fälligkeit der Einlageschuld auf den Geschäftsanteil eines Mitgesellschafters aus der Gesellschaft ausgeschieden ist – soweit die (später fällig gewordene und nicht erfüllte) Stammeinlage auf den Geschäftsanteil des Mitgesellschafters nach dessen Ausschluss im Wege der Kaduzierung weder von den Zahlungspflichtigen noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann – haftet grds. für diese Fehlbeträge nicht. Hieran ändert der Umstand nichts, dass er durch Übertragung seines Geschäftsanteils auf den später mit seinem eigenen Geschäftsanteil kaduzierten Mitgesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Der NWB MAAAE-96953 zunächst ausgeführt, dass der kaduzierte Gesellschafter – zusätzlich zu seiner Haftung a...