StuB Nr. 20 vom Seite 1

Der BFH und der Rangrücktritt …

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

... neues

Vor knapp vier Jahren entstand bei vielen Kapitalgesellschaften Unruhe durch eine BFH-Entscheidung zur steuerlichen Behandlung des Rangrücktritts, wenn eine Tilgung aus freiem Vermögen nicht vorgesehen war. Die Verbindlichkeit war dann nämlich gewinnerhöhend aufzulösen, ohne dabei die Gewinnerhöhung durch eine verdeckte Einlage kompensieren zu dürfen. Der BFH hat sich trotz der – u. a. auch in der StuB geäußerten – Kritik an seinem Urteil aus dem Jahr 2011 im aktuellen Urteil I R 44/14 nicht von seiner Linie abbringen lassen, sondern hält an der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2a EStG fest, wenn in der Besserungsabrede der Rangrücktrittsvereinbarung keine Tilgungsmöglichkeit aus freiem (sonstigem) Vermögen, sondern nur eine Tilgungsmöglichkeit aus künftigen Gewinnen oder aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss vereinbart wird. Damit kann nun nach der zweiten Grundsatzentscheidung des BFH innerhalb von vier Jahren bereits von einer gefestigten Rechtsprechung gesprochen werden, wie Rätke in seinem Beitrag ab S. 771 ausführt. Abgerückt ist der BFH hingegen von seinem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2011, soweit es um den Ansatz einer verdeckten Einlage geht. Eine verdeckte Einlage wird nunmehr anerkannt und der Rangrücktritt insoweit einem Forderungsverzicht mit Besserungsschein gleichgestellt.

Unangemessene Gewinnverteilung bei GmbH & atypisch Still

Begründet der Inhaber eines Handelsgewerbes an seinem gesamten Betrieb eine stille Gesellschaft und ist die Gesellschaft ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft anzusehen, weil der stille Gesellschafter Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt, so wird das Unternehmen des Inhabers des Handelsgewerbes für die Dauer des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft ertragsteuerlich der Mitunternehmerschaft zugeordnet. Grundsätzlich ist zwar einer gesellschaftsvertraglich vereinbarten Gewinnverteilung auch steuerrechtlich zu folgen, es gelten aber Besonderheiten, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts eine Kapitalgesellschaft ist und der stille Gesellschafter zugleich Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist oder einem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nahesteht. Insbesondere wenn sich der Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft an dieser auch noch als stiller Gesellschafter beteiligt, kann die Gewinnverteilung der atypisch stillen Gesellschaft so durch die Gesellschafterstellung bei der GmbH beeinflusst sein, dass die vertragliche Gewinnverteilung für Zwecke der Zurechnung der Einkünfte einer Korrektur bedarf. Der BFH wendet mit Urteil vom - IV R 5/12 (in dieser Ausgabe auf S. 801) daher jetzt die für die Gewinnverteilung bei einer GmbH & Co. KG aufgestellten Rechtsgrundsätze auch auf atypisch stille Gesellschaften in der Rechtsform einer GmbH & atypisch Still entsprechend an. Schießl behandelt ab S. 777 die steuerrechtliche Anerkennung, Gewinnverteilung und die verdeckte Gewinnausschüttung bei einer atypisch stillen Beteiligung.

Beste Grüße

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 20/2015 Seite 1
NWB YAAAF-05969