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Aktuelle Entwicklungen beim Kindergeld und Kinderfreibetrag
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB WAAAF-05721 Mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom (BGBl 2015 I S. 1202) werden die Vorgaben des 10. Existenzminimumberichts (BT-Drucks. 18/3893) umgesetzt und Kinderfreibetrag sowie Kindergeld in zwei Stufen für 2015 und 2016 erhöht. In der Rechtsprechung hat der BFH in mehreren Urteilen seine großzügige Auslegung des Ausbildungsbegriffs fortgesetzt. Die Familienkassen sind gehalten, die bevorstehende Einführung der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) als Anspruchsvoraussetzung beim Kindergeld vorzubereiten.
Ausführlicher Beitrag s. .
Erhöhung des Kinderfreibetrags
[i]Vorläufigkeitsvermerk für Einkommensteuerbescheide 2014Für 2015 wird der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG für jeden Elternteil um jeweils 72 € auf 2.256 €, für 2016 um weitere 48 € auf dann 2.304 € erhöht. Die eigentlich infolge des 9. Existenzminimumberichts (BT-Drucks. 17/11425) schon für das Kalenderjahr 2014 erforderliche rückwirkende Erhöhung des Kinderfreibetrags wurde nicht vorgenommen. Die Einkommensteuerbescheide 2014 enthalten einen diesbezüglichen Vorläufigkeitsvermerk, der sich auch auf den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer erstreckt.