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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 13 K 1894/13

Gesetze: EStG 2011 § 35, EStG 2011 § 15 Abs. 1 Nr. 1, AO § 118 Abs. 1, AO § 163, BGB § 133, BGB § 157, GG Art. 3 Abs. 1, FGO § 44 Abs. 1, FGO § 45 Abs. 3, FGO § 46

Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Berechnung des Solidaritätszuschlags bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Hinblick auf die Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG

Auslegung des Regelungsinhalts der Einspruchsentscheidung

Vorverfahren als Voraussetzung einer Verpflichtungsklage

Leitsatz

1. Die Beschränkung der Steuerermäßigung des § 35 EStG auf gewerbliche Einkünfte verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Die Minderung der tariflichen Einkommensteuer gemäß § 35 EStG um eine Pauschale für die Gewerbesteuer führt zu keiner verfassungswidrigen Ungleichbehandlung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, bei der eine entsprechende Kürzung nicht erfolgt.

3. Die Verpflichtungsklage auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen ist unzulässig, wenn ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist.

4. Der Regelungsinhalt einer Einspruchsentscheidung ist über den bloßen Wortlaut hinaus im Wege der Auslegung zu ermitteln.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2645 Nr. 44
DStR 2016 S. 8 Nr. 41
DStRE 2016 S. 1364 Nr. 22
GStB 2015 S. 389 Nr. 11
Ubg 2016 S. 764 Nr. 12
VAAAF-05675

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