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Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei der Einnahmen-Überschussrechnung zum Jahreswechsel 2015/2016
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Für die USt-Voranmeldungen für Dezember 2015 oder November 2015 im Fall der Fristverlängerung oder für das IV. Quartal 2015 gilt wie schon 2015 auch im kommenden Jahr nicht die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG. In diesem besonderen Fall sind daher die allgemeinen Grundsätze des § 11 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 EStG zu befolgen.
Eine Berücksichtigung der Umsatzsteuererstattung bzw. -zahlung im Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit scheidet aus.
Der Unternehmer kann den Betriebsausgabenabzug 2015 nicht dadurch erhalten, dass er die Umsatzsteuer-Voranmeldung vorzeitig im Jahr 2016 abgibt und die Steuerschuld noch vor dem bezahlt. Dies scheitert daran, dass die Finanzverwaltung die Anwendung der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG davon abhängig macht, dass sowohl der Abfluss als auch die Fälligkeit bis zum eingetreten sein müssen.
Bei dieser Handhabung wäre zwar der Abfluss innerhalb des Zehn-Tage-Zeitraums erfolgt, die Fälligkeit der Zahlung würde aber erst am eintreten. Damit wäre der Betriebsausgabenabzug 2015 nicht zulässig.
[i]Tipp: Abgabe der UStVA und Zahlung noch 2015 Gibt der Unternehmer die Umsatzsteuer-Voranmeldung jedoch noch 2015 ab und sorgt er dafür, dass auch der ...