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Ausweis nicht zuordenbarer Anschaffungspreisminderungen als Erlöse
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Nach dem mit dem BilRUG neu gefassten § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB sind Anschaffungspreisminderungen abzusetzen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
Die neue Regelung betrifft insbesondere die künftige Behandlung von mengen- oder umsatzabhängigen Boni. Eine allgemeine Zurechnung als Anschaffungspreisminderung wurde schon nach der bisherigen Auffassung verneint. Auch wurde bereits vor der neuen Gesetzesformulierung unterschieden, ob der Bonus einem bestimmten Vermögensgegenstand wirtschaftlich zugeordnet werden konnte oder nicht.
Nach der bisherigen Rechtsauslegung waren wirtschaftlich und einzeln zuordenbare Preisminderungen stets von den Anschaffungskosten abzuziehen. Eine allgemeine Zurechnung aller Rückvergütungen konnte dennoch nicht erfolgen, denn insbesondere bei mengen- und umsatzabhängigen Boni wurde vermehrt die Meinung vertreten, dass eine wirtschaftliche Zuordnung zu einzelnen Vermögensgegenständen nicht möglich ist. In diesen Fällen mussten gewährte Boni erfolgswirksam erfasst werden.
[i]Haaker, Problembereiche im BilRUG-RefE, StuB 1/2015 S. 11 NWB EAAAE-81942 Mit der neuen Formulierung möchte der Gesetzgeber in diesen Fällen für eine Klarstellung so...