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BBK Nr. 20 vom Seite 925

Das Jahresabschlussmandat bei handelsbilanzieller Überschuldung

Karl Sikora

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 937Das Vorliegen einer handelsbilanziellen Überschuldung stellt für den Steuerberater im Jahresabschlussmandat die „Schwelle“ zur Insolvenzberatung dar. Deren Handhabung ist für diesen mit beträchtlichen Haftungsrisiken verbunden und verlangt daher besondere Vorsicht.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Begriff und Bedeutung der handelsbilanziellen Überschuldung

[i]Verluste > Summe der Eigenkapitalposten = InsolvenzindizEine handelsbilanzielle Überschuldung liegt vor, wenn die Verluste die Summe der übrigen Eigenkapitalposten übersteigen. Sie kommt im Bilanzposten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ (§ 268 Abs. 3 HGB) zum Ausdruck und indiziert eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung (§ 19 InsO).

II. Maßgebliche Grundfrage: Eintritt in die Insolvenzberatung?

[i]Ausweitung des Jahresabschlussmandats zum Insolvenzmandat?Wie sich der Steuerberater verhalten muss, hängt davon ab, ob er ausschließlich im Jahresabschlussmandat bleiben oder dieses um die Insolvenzberatung erweitern möchte. Im ersten Fall muss er strikt innerhalb der allgemeinen Mandatsgrenzen bleiben und bezüglich insolvenzrechtlicher Wertungen die Hinzuziehung Dritter empfehlen. Entscheidet er sich für die Insolvenzberatung, ist (auf der Basis eines eigenen Prüfauftrags) unverzüglich eine...