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Korruptionsstrafbarkeit im Gesundheitswesen
Am hat das Bundeskabinett den vom Bundesjustizministerium (BMJV) vorgelegten Gesetzesentwurf zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen beschlossen. Soweit der Gesetzesentwurf das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen hat, sollen die neuen §§ 299a StGB und 299b StGB sowie die § 300 bis 302 sowie einige Änderungen im SGB V mit Wirkung zum in Kraft treten.
Hintergrund der gesetzlichen Neureglung war der Beschluss des Großen Senats für Strafsachen beim Bundesgerichtshof (). Der Bundesgerichtshof hat darin entschieden, dass ein niedergelassener Arzt, der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Verordnung von Arzneimitteln, weder als Amtsträger noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen handelt.
Diese Wertung führt im Ergebnis dazu, dass die Korruptionsdelikte im Strafgesetzbuch nach § 299 StGB und § 331 StGB bis § 334 StGB auf Vertragsärzte, die Verordnungen aufgrund von Vorteilsgewährung, etwa durch die Pharmaindustrie, vornehmen, strafrechtlich keine Anwendung finden. Mangels anderer Strafbarkeiten macht sich ein (Vertrags-) Arzt nicht strafbar, wenn er eine Ve...