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Einführung in den IDW PS 840
Prüfung von Finanzanlagenvermittlern i. S. des § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO nach § 24 Abs. 1 Satz 1 FinVermV
Für Gewerbetreibende, die im Rahmen der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG die in § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO bezeichneten Tätigkeiten betreiben, ist mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom ein eigenständiger Erlaubnistatbestand geschaffen worden. Die damit zusammenhängenden Verpflichtungen sind in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) konkretisiert sowie auch die Prüfungspflicht im § 24 Abs. 1 Satz 1 FinVermV geregelt ist. Hierzu hat das IDW einen Prüfungsstandard (IDW PS 840) entwickelt, der Prüfungshandlungen für die einzelnen Verpflichtungen des Gewerbetreibenden i. S. des §§ 12 bis 23 FinVermV festgelegt und auf deren Basis der Prüfer darüber zu berichten hat, ob er Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die Vorschriften der §§ 12 bis 23 FinVermV festgestellt hat. Die jeweilige zuständige Aufsichtsbehörde soll durch eine ausreichend detaillierte und verständliche Darstellung der vom Prüfer durchgeführten Prüfungshandlungen hinsichtlich Art und Umfang und deren Ergebnisse im Prüfungsbericht in die Lage versetzt werden, eine Würdigung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden vorzunehmen.