KSVG § 36

Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten [1]

Sechstes Kapitel: Bußgeldvorschriften

§ 36 [2]

(1) Ordnungswidrig handelt der Versicherte, der vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 11 Abs. 2 auf Verlangen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

  2. der Auskunfts- oder Vorlagepflicht nach § 11 Abs. 2 auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt oder

  3. der Meldepflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt.

(2) Ordnungswidrig handelt der zur Abgabe Verpflichtete, der vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht rechtzeitig oder nicht richtig meldet,

  2. entgegen § 28 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

  3. der Auskunfts- oder Vorlagepflicht nach § 29 auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. der Träger der Rentenversicherung, wenn Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 von ihm bei einer Prüfung nach § 28p Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt werden,

  2. im Übrigen die Künstlersozialkasse.

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WAAAF-05601

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606) mit Wirkung v. 1. 1. 1989.

2Anm. d. Red.: § 36 i. d. F. des Gesetzes v. 30. 7. 2014 (BGBl I S. 1311) mit Wirkung v. 1. 1. 2015.