Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten [1]
Erstes Kapitel: Kreis der versicherten Personen [2]
Erster Abschnitt: Umfang der Versicherungspflicht
§ 1 [3]
Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie
die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAF-05601