SGG § 93

Zweiter Teil: Verfahren

Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften

Vierter Unterabschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug

§ 93 [1]

1Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen sind vorbehaltlich des § 65a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die Beteiligten beizufügen. 2Sind die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an. 3Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden.

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XAAAF-04902

1Anm. d. Red.: § 93 i. d. F. des Gesetzes v. 10. 10. 2013 (BGBl I S. 3786) mit Wirkung v. 1. 1. 2018.